Easy Traffic

Easy Traffic - 2016 November

                                            Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Sehen und gesehen werden - Die Beleuchtung

Die Beleuchtung eines Kraftfahrzeugs ist in einer Vielzahl von Verkehrssituationen ausschlaggebend für die Steigerung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr. Man denke dabei an Dämmerung und Dunkelheit, sowie witterungsbedingte Einflüsse wie Regen, Nebel oder Schneefall und nicht zuletzt an Durchfahrten von Straßentunneln, Unterführungen oder Brücken.

§ 17 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Benutzung der Beleuchtungseinrichtung. Darin ist vorgeschrieben, dass während der Dämmerung (zur Abend- und Morgenzeit nach Auffassung eines durchschnittlich erfahrenen, verantwortungsbewussten Kraftfahrers Beleuchtung zum eigenen sehen nicht erforderlich, aber um gesehen zu werden), bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu verwenden sind. Sie dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Krafträder müssen auch am Tage immer mit Abblendlicht fahren.

Behindert Nebel, Regen oder Schneefall die Sicht erheblich, so müssen alle Kfz mit Abblendlicht fahren. Nur in solchen Fällen ist die Benutzung von Nebelscheinwerfern zulässig.

Mit Standlicht (Begrenzungsleuchten) allein darf nicht gefahren werden.

Mit Fernlicht darf nicht gefahren werden, wenn der entgegenkommende oder vorausfahrende Verkehrsteilnehmer geblendet und dadurch gefährdet wird. Ebenso ist das Fernlicht nicht zu benutzen, wenn eine Straße benutzt wird, die mit durchgehender, ausreichender eigener Beleuchtung ausgestattet ist.

Nebelschlussleuchten dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Sichtweite bei Nebel unter 50 Meter gesunken ist.

Suchscheinwerfer dürfen zur Beleuchtung der Fahrbahn gar nicht genutzt werden.

Im Oktober eines jeden Jahres wurde bereits die sog. internationale Beleuchtungsaktion in Trägerschaft der Deutschen Verkehrswacht und des Kraftfahrzeug-Gewerbes, im Jahr 2016 bereits zum sechszigsten Male, durchgeführt, um vor Einbruch der nassen und kalten Jahreszeit die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, unter anderem auch die Beleuchtungseinrichtungen zu prüfen und ggf. die notwendigen Reparaturen zu veranlassen.

Auch die Polizei hat in diesem Zeitraum verstärkt Kontrollen der Beleuchtungseinrichtungen durchgeführt, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. 

 

Easy Traffic - 2016 Dezember

                                         Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Wildwechsel

Häufig geschehen auf unseren Straßen Verkehrsunfälle, die sich durch das Zusammentreffen von Fahrzeugen mit Wildtieren (Rehe, Wildschweine etc.) ereignen. So kam es im Jahr 2015 auf den Straßen des Landkreises Schwandorf insgesamt zu 1828 Wildunfällen (= ca. 38 % aller Verkehrsunfälle). Dabei wurden 5 Verkehrsteilnehmer schwer- und 15 Verkehrsteilnehmer leicht verletzt. Im laufenden Jahr 2016 (Januar bis November) ereigneten sich bereits wieder 1604 Wildunfälle. Rund 93 % aller Wildunfälle ereignen sich Außerorts. 1179 (= 73,5 %), die dem Reh bzw. Rotwild zuzurechnen sind, waren an den Unfällen beteiligt. Schwarzwild war mit 82 Tieren (5,1 %), sowie Kaninchen, Fuchs, Dachs und anderes Wild mit 321 Tieren (20 %) beteiligt. Schließlich ereigneten sich noch mit 22 Vögeln (1,4 %) Wildunfälle.

Straßen zerschneiden die natürlichen Lebensräume (Reviere) der Tiere. Dies führt dazu, dass es dadurch zu häufigen Querungen der Straßen durch die Tiere kommt. An einigen Straßen (z.B. Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) wurden deshalb Wildschutzzäune angebracht. Dies ist aber nicht überall möglich, obwohl es auf anderen Straßen ebenfalls zu Wildwechseln kommt. Die einzige Möglichkeit im Sinn der Straßenverkehrsordnung auf die erhöhte Anzahl von Wildunfällen innerhalb bestimmter Strecken hinzuweisen ist die Aufstellung der Verkehrszeichen 142.

 

Zeichen 142 ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht an schlecht erkennbaren Stellen mit schnellem Verkehr ohne Wildschutzzäune und einer gesteigerten Gefahr von Wildunfällen, insbesondere bei deren Häufungen aufzustellen. Für den Verkehrsteilnehmer hat dies zur Folge, dass er innerhalb dieser Streckenbereiche seine Aufmerksamkeit noch zusätzlich erhöhen muss. So wird von ihm verlangt, dass er auf die auftretenden Gefahrenlagen angepasst reagiert, insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit verringert, Überholmanöver vermeidet und die Fahrbahnränder verstärkt beobachtet.

Aber die Gefahr von Wildunfällen ist generell nicht eingrenzbar. Vielmehr müssen die Verkehrsteilnehmer letztlich überall damit rechnen, dass Wildtiere die Straßen kreuzen.

Übrigens ist es statistisch gesehen, vollkommen egal, in welcher Jahreszeit man unterwegs ist. Die Schwankungen bei den Fallzahlen sind hier insofern vernachlässigbar, als dass ein Trend kaum zu erkennen ist. Hingegen ist die Wahrscheinlichkeit, an einem Wildunfall beteiligt zu sein, in der dunklen Tageszeit höher.

Bei Kleintieren (Hasen, Fuchs, Fasan etc.), hat der Bundesgerichtshof bei einem Urteil aus dem Jahr 2008 festgelegt, dass Ausweichreaktionen nicht zu Gefährdung Anderer führen dürfen.

Was aber tun, wenn es zu seinem Wildunfall kam:

1. Um zivilrechtlichen Schadensausgleich zu erwirken, ist es notwendig, bei der Kfz-Versicherung eine Wildunfallbescheinigung vorzulegen, die bei der Polizei (gegen Gebühr) erhältlich ist.

2. Ferner ist es erforderlich, dass der zuständige Jagdpächter verständigt wird, wenn das Wild getötet wurde oder es sich gar auf der Fahrbahn befindet (Verständigung durch die Polizei).

3. Wildtiere sind unbedingt an der Unfallstelle zu belassen.

 

Easy Traffic - 2017 Februar

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Sicherheit beim Radfahren

Das Fahrrad ist als Verkehrs- und Transportmittel oder als Sportgerät in der Freizeit auf unseren Straßen zu sehen. Radfahrende sind Verkehrsteilnehmer, die neben den zu Fußgehenden den geringsten Schutz zur Verfügung haben und sind deshalb besonders darauf angewiesen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt aber auch, dass sie selbst einen hohen Beitrag zur Verkehrssicherheit erbringen müssen, werden doch rund 67 % der Verkehrsunfälle durch sie selbst verursacht.

Radfahrende sind, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 II StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet. Sie müssen sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Bei der Benutzung von Straßen haben die Radfahrenden immer eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung mit Handzeichen anzukündigen. Dabei sind sowohl der entgegenkommende als auch der nachfolgende Verkehr zu beobachten. Dies gilt vor allem beim Abbiegen, wie auch bei der Vorbeifahrt an haltenden oder parkenden Fahrzeugen (§ 9 StVO).

Grundsätzlich haben Radfahrende hintereinander zu fahren. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV StVO).

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Gehweg müssen von Kindern dann nicht benutzt werden, wenn ein Radweg vorhanden ist. Auf zu Fußgehende ist besonders Rücksicht zu nehmen. Achtung: Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Sie dürfen die Fahrbahn nicht fahrend überqueren (§ 2 V StVO). Eine begleitende radfahrende Person (Mindestalter 16 Jahre) darf ebenfalls die Gehwege benutzen. Andere begleitende Radfahrende dürfen die Gehwege nicht benutzen und müssen auf der rechten Straßenseite fahren (Ausfluss aus der StVO-Novelle vom 01.01.2017).

Radfahrende dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen. Ebenso darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand oder die Verkehrssituation dies erfordert (§ 23 III StVO).

§ 28 I StVO gestattet, dass ausschließlich Hunde von Radfahrenden geführt werden dürfen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht und eine gehörige Portion Übung verlangt. Es kommt häufiger vor, dass Hunde, die bei besonderen Verkehrssituationen falsch reagieren, sich und ihr radfahrenden Hundeführer in Verkehrsunfälle verwickeln.

Radfahrende haben das Recht, einen vorhandenen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt hierbei auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand des Seitenstreifens an.

Nach § 18 StVO dürfen Radfahrende nicht auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen fahren. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, wonach nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen.

Es besteht für Radfahrende zwar keine Schutzhelmtragepflicht, doch sollte jeder "Radler" aufgrund der aus der Benutzung eines Fahrrades z.B. wegen der gefahrenen Geschwindigkeit, daran denken, dass aufgrund des fehlenden Schutzes erhebliche Verletzungsgefahren, insbesondere im Kopfbereich, bestehen.

Auch Radfahrende müssen nüchtern ihr Fahrzeug durch den Straßenverkehr lenken. So wurde in den vergangenen Jahren durch entsprechende Urteile festgesetzt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrenden in der Regel bei 1,6 Promille (0,8 mg/l) beginnt. Auch hier ist die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge akut gefährdet. Aber auch ab 0,3 Promille droht schon Ungemach.

Nicht nur am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist es verboten, mit dem Handy zu telefonieren (§ 23 StVO), auch die Konzentration der Radfahrenden wird durch das Telefonieren während des Fahrens gestört. Außerdem müssen Radfahrende in der Regel beide Hände am Lenker haben, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.

Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen

                         

Zeichen 237                                    Zeichen 240                                   Zeichen 241

 

gekennzeichnet ist. Radwege und Sonderwege, dienen der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung. Grundsätzlich haben Radfahrende den rechten Radweg zu benutzen. Den linken Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser wie bereits erwähnt, für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist (§ 2 IV S. 2 StVO). Verläuft rechts kein  Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.

Häufig wird beobachtet, das Radfahrende mit Rennrädern die vorgeschriebenen Radwege nicht benutzen. Grundsatz: die vorgenannten Radweg-Regelungen gelten für alle verwendeten Fahrräder.

Radfahrstreifen sind für Radfahrende reserviert. Radfahrende müssen Radfahrstreifen benutzen (Z. 237). Andere Fahrzeugführer dürfen diese nur zur Querung überfahren, z.B. zum Einparken auf nebenliegende Parkstreifen oder zur Zufahrt von Grundstücken etc.

Radfahrstreifen 

Schutzstreifen für Radfahrende sind zur bevorzugten Nutzung durch Radfahrende vorgesehen. Andere Fahrzeugführer sollen außerhalb des Schutzstreifens fahren, jedoch ist die Benutzung des Schutzstreifens im Bedarfsfall gestattet.

Schutzstreifen für Radfahrende

Radfahrende dürfen nicht über Fußgängerüberwege (sog. Zebrastreifen) nach § 26 StVO fahren. Sie müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben. Am Fußgängerüberweg haben nur zu Fußgehende, sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die Vorrechte nach § 26 StVO.

Radfahrende dürfen eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße nur in die dafür vorgesehene Fahrtrichtung befahren. Wollen Sie die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung benutzen, müssen Sie ihr Fahrrad als Fußgänger auf einem Gehweg schieben. In Schwandorf hält sich seit Jahren hartnäckig das Gerücht, die Friedrich-Ebert-Straße dürfe als Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung von Radfahrern befahren werden. Hiermit wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist. In der Friedrich-Ebert-Straße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren ist aufgrund der einmündenden Straßen Bahnhofstraße und Schwaigerstraße sehr gefährlich, da die einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund der vorhandenen Beschilderung nicht damit rechnen, dass von links ein Fahrzeug kommen kann.

Es kommt aber nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad muss, wie in der unten dargestellten Weise ausgerüstet sind, um die Verkehrssicherheit durch Erkennbarkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen.

In § 23 I StVO ist geregelt, dass alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrrades auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sind müssen.

 

 

Easy Traffic - 2017 Januar

                                         Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Telefonieren als Verkehrsteilnehmer

Das Telefonieren mit Mobil- oder Autotelefonen durch den Fahrzeugführer ist in § 23 Absatz Ia der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Die Vorschrift untersagt die Benutzung eines Mobil- (Handy) oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, wenn dieser hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss (der Fahrzeugführer hält das Telefon oder einen Teil des Telefons in der Hand, um grundsätzlich eine oder mehrere Funktionen des Gerätes ausführen zu können).

Bei der Einführung der Vorschrift wurde die Notwendigkeit, dem Fahrzeugführer die Benutzung oben genannter Geräte zu verbieten, damit begründet, dass während der Fahrt abstrakte Gefahren durch Ablenkung des Fahrers vermieden werden müssen.

Sämtliche Funktionen, wie das Telefonieren einschließlich der Rufnummernwahl, das Schreiben von Kurznachrichten (SMS) und die Verwendung von anderen Funktionen (z. B. Suchen von Rufnummern, Terminorganisationen, Verändern von Telefoneinstellungen, Einspeichern von Telefonnummern, Internetabrufe, aber auch das Fotografieren) sind hiermit verboten. "Entscheidend für das Benutzungsverbot ist also nicht, zu welchen Zweck das Handy benutzt wird, sondern dass es während der Fahrt für dessen Funktionen aufgenommen wird" (aus einer Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Hamm).

Die Benutzung von Mobil- und Autotelefonen während der Fahrt ist allerdings mit eingebauten Freisprechanlagen und, eingeschränkt, mit sogenannten Head-Sets (einseitiger Kopfhörer - da bei doppelseitigen Kopfhörern sonst eine Beeinträchtigung des Gehörs nicht auszuschließen ist und dies darüber hinaus ein Verstoß nach § 23 Absatz I StVO darstellen würde - und Mikrofon, die durch Leitungen oder schnurlos mit dem Telefon verbunden sind) erlaubt, sofern bei der Gesprächsannahme lediglich ein Knopf gedrückt werden muss.

Das Telefonieren ist verboten, wenn der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug am fließenden Verkehr teilnimmt, also fährt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich auch das verkehrsbedingte Warten (z. B. an einer roten Ampel) zum Fahren oder Führen eines Fahrzeugs gehört.

Bei längerem Warten mit abgeschalteten Motor, hier wird auf Situationen vor Bahnübergängen oder im Stau hingewiesen, wird dem Fahrzeugführer eingeräumt, das Telefon benutzen zu können.

Leitsatz: Grundsätzlich wird somit vom Fahrzeugführer verlangt, dass er zum Telefonieren die Fahrt unterbricht (Wichtig: geeignete Stelle zum Anhalten des Fahrzeugs außerhalb der Fahrbahnen suchen) und den Motor abschaltet.

Die Vorschrift gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer, die teilweise sehr abenteuerlich freihändig mit dem Handy am Ohr durch die Straßen, auf Geh- und Radwegen unterwegs sind.

Für den Beifahrer oder die Mitfahrer gilt das Telefonverbot nicht. Ausgenommen hiervon sind aber Fahrlehrer. Sie sind Führer des Schulungsfahrzeugs, nicht der Fahrschüler. Der Fahrlehrer hat deswegen das Telefonverbot zu beachten, weil er während des praktischen Unterrichts je nach Verkehrssituation jederzeit in die Fahrt des Schülers eingreifen können muss.

Abschließend noch ein Blick in den Bußgeldkatalog, wonach ein Kfz-Führer mit einem Bußgeld von 60.-€ und einem Punkt in Flensburg beanstanden wird, während Radfahrer immerhin noch mit 25.-€ verwarnt werden können.

Jedoch zeigt sich zunehmend, dass die Benutzung des Smartphones durch Fußgänger ebenfalls bestimmte Gefahrenquellen mit sich bringt.

Der stetige Blick des "Users" auf sein Handy während er oder sie sich im Straßenverkehr als Fußgänger bewegt, verringert nachhaltig die notwendige Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr. Es ist auffällig, dass immer mehr Menschen über rote Ampeln laufen oder auf die Straßen gehen um beispielsweise die zu queren, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.

Gehwege werden verlassen, weil man sich auf das Lesen im Smartphone konzentriert. Und schließlich ist fest zu stellen, dass es durch solches Verhalten auch zu Verkehrsunfällen mit Teils tragischem Ausgang (schwere Verletzung mit Langzeit-Folgeschäden etc.) für die Fußgänger selbst kommt.

Derzeit kennt die StVO noch keine Norm, die dieses Verhalten sanktioniert, doch eines ist auch völlig klar - letztlich schädigt sich der Fußgänger durch sein verkehrswidriges Verhalten selbst am eigenen Leib.

 

 

Easy Traffic - 2017 August

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Eine der wirksamsten Ahndungsmöglichkeiten im Straßenverkehrsrecht ist der (temporäre) Entzug der Fahrerlaubnis, also das Verbot, für eine bestimmte Zeit (Kraft-)Fahrzeuge führen zu dürfen.

Bei Verkehrsstraftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht) oder schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße etc.) ist ein Fahrerlaubnisentzug oder ein Fahrverbot (zwischen einen und drei Monaten) vorgesehen, kann jedoch auch bei Straftaten, bei deren Ausführung ein Fahrzeug eine erhebliche Rolle spielte, als Nebenstrafe ausgesprochen werden.

Nicht immer halten sich Verkehrsteilnehmer an die Verbote, jedoch ist Vielen nicht bewusst, dass sie beim Führen von Fahrzeugen innerhalb der Sperrfrist eine Straftat begehen. Der § 21 des Straßenverkehrsgesetzt (StVG) befasst sich damit und unterscheidet vier Tatbestandsalternativen.

Bei der ersten Alternative hat der betroffene Verkehrsteilnehmer entweder noch nie eine Fahrerlaubnis besessen oder aber er führt ein Fahrzeug, für die er keine ausreichende Fahrerlaubnis vorweisen kann.

Bei der zweiten Alternative wurde dem Verkehrsteilnehmer vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde vorläufig oder ganz die Fahrerlaubnis entzogen. Beide Alternativen führen zu einem Vergehen des Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Bei der dritten Alternative wurde dem Verkehrsteilnehmer vom Gericht oder der Bußgeldstelle ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten auferlegt. Führt er trotzdem in der Sperrfrist ein Kraftfahrzeug, so begeht er ein Vergehen des Fahren trotz Fahrverbot. Achtung: beim Fahrverbot sind auch fahrerlaubnisfreie Kfz, wie z.B. Mofas, mit eingeschlossen, dürfen also nicht geführt werden.

Bei der vierten Alternative wurde zwar noch kein Fahrerlaubnisentzug angeordnet, jedoch hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den Führerschein aufgrund einer Trunkenheitsfahrt o.ä. zur Sicherung des Verfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt. Das Verfahren ist hier noch nicht abgeschlossen. Hier begeht der Verkehrsteilnehmer beim Führen eines Kfz während der Sicherstellung ein Vergehen des Fahren ohne Führerschein.

Egal, welche der vier Alternativen letztlich vom Verkehrsteilnehmer erfüllt wird, das Strafmaß sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schließlich kann auch in bestimmten Fällen das Fahrzeug eingezogen werden.

Nicht nur der Fahrzeugführer kann sich einem Vergehen nach § 21 StVG schuldig machen, auch der Halter eines Kraftfahrzeugs kann bestraft werden, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein Anderer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, das Fahrzeug führt. Das Strafmaß bleibt hierbei gleich und das Fahrzeug kann zusätzlich auch eingezogen werden.