Easy Traffic - 2016 Dezember
Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Wildwechsel
Häufig geschehen auf unseren Straßen Verkehrsunfälle, die sich durch das Zusammentreffen von Fahrzeugen mit Wildtieren (Rehe, Wildschweine etc.) ereignen. So kam es im Jahr 2015 auf den Straßen des Landkreises Schwandorf insgesamt zu 1828 Wildunfällen (= ca. 38 % aller Verkehrsunfälle). Dabei wurden 5 Verkehrsteilnehmer schwer- und 15 Verkehrsteilnehmer leicht verletzt. Im laufenden Jahr 2016 (Januar bis November) ereigneten sich bereits wieder 1604 Wildunfälle. Rund 93 % aller Wildunfälle ereignen sich Außerorts. 1179 (= 73,5 %), die dem Reh bzw. Rotwild zuzurechnen sind, waren an den Unfällen beteiligt. Schwarzwild war mit 82 Tieren (5,1 %), sowie Kaninchen, Fuchs, Dachs und anderes Wild mit 321 Tieren (20 %) beteiligt. Schließlich ereigneten sich noch mit 22 Vögeln (1,4 %) Wildunfälle.
Straßen zerschneiden die natürlichen Lebensräume (Reviere) der Tiere. Dies führt dazu, dass es dadurch zu häufigen Querungen der Straßen durch die Tiere kommt. An einigen Straßen (z.B. Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) wurden deshalb Wildschutzzäune angebracht. Dies ist aber nicht überall möglich, obwohl es auf anderen Straßen ebenfalls zu Wildwechseln kommt. Die einzige Möglichkeit im Sinn der Straßenverkehrsordnung auf die erhöhte Anzahl von Wildunfällen innerhalb bestimmter Strecken hinzuweisen ist die Aufstellung der Verkehrszeichen 142.
Zeichen 142 ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht an schlecht erkennbaren Stellen mit schnellem Verkehr ohne Wildschutzzäune und einer gesteigerten Gefahr von Wildunfällen, insbesondere bei deren Häufungen aufzustellen. Für den Verkehrsteilnehmer hat dies zur Folge, dass er innerhalb dieser Streckenbereiche seine Aufmerksamkeit noch zusätzlich erhöhen muss. So wird von ihm verlangt, dass er auf die auftretenden Gefahrenlagen angepasst reagiert, insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit verringert, Überholmanöver vermeidet und die Fahrbahnränder verstärkt beobachtet.
Aber die Gefahr von Wildunfällen ist generell nicht eingrenzbar. Vielmehr müssen die Verkehrsteilnehmer letztlich überall damit rechnen, dass Wildtiere die Straßen kreuzen.
Übrigens ist es statistisch gesehen, vollkommen egal, in welcher Jahreszeit man unterwegs ist. Die Schwankungen bei den Fallzahlen sind hier insofern vernachlässigbar, als dass ein Trend kaum zu erkennen ist. Hingegen ist die Wahrscheinlichkeit, an einem Wildunfall beteiligt zu sein, in der dunklen Tageszeit höher.
Bei Kleintieren (Hasen, Fuchs, Fasan etc.), hat der Bundesgerichtshof bei einem Urteil aus dem Jahr 2008 festgelegt, dass Ausweichreaktionen nicht zu Gefährdung Anderer führen dürfen.
Was aber tun, wenn es zu seinem Wildunfall kam:
1. Um zivilrechtlichen Schadensausgleich zu erwirken, ist es notwendig, bei der Kfz-Versicherung eine Wildunfallbescheinigung vorzulegen, die bei der Polizei (gegen Gebühr) erhältlich ist.
2. Ferner ist es erforderlich, dass der zuständige Jagdpächter verständigt wird, wenn das Wild getötet wurde oder es sich gar auf der Fahrbahn befindet (Verständigung durch die Polizei).
3. Wildtiere sind unbedingt an der Unfallstelle zu belassen.
Easy Traffic - 2017 Februar
Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Sicherheit beim Radfahren
Das Fahrrad ist als Verkehrs- und Transportmittel oder als Sportgerät in der Freizeit auf unseren Straßen zu sehen. Radfahrende sind Verkehrsteilnehmer, die neben den zu Fußgehenden den geringsten Schutz zur Verfügung haben und sind deshalb besonders darauf angewiesen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt aber auch, dass sie selbst einen hohen Beitrag zur Verkehrssicherheit erbringen müssen, werden doch rund 67 % der Verkehrsunfälle durch sie selbst verursacht.
Radfahrende sind, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 II StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet. Sie müssen sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Bei der Benutzung von Straßen haben die Radfahrenden immer eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung mit Handzeichen anzukündigen. Dabei sind sowohl der entgegenkommende als auch der nachfolgende Verkehr zu beobachten. Dies gilt vor allem beim Abbiegen, wie auch bei der Vorbeifahrt an haltenden oder parkenden Fahrzeugen (§ 9 StVO).
Grundsätzlich haben Radfahrende hintereinander zu fahren. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV StVO).
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Gehweg müssen von Kindern dann nicht benutzt werden, wenn ein Radweg vorhanden ist. Auf zu Fußgehende ist besonders Rücksicht zu nehmen. Achtung: Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Sie dürfen die Fahrbahn nicht fahrend überqueren (§ 2 V StVO). Eine begleitende radfahrende Person (Mindestalter 16 Jahre) darf ebenfalls die Gehwege benutzen. Andere begleitende Radfahrende dürfen die Gehwege nicht benutzen und müssen auf der rechten Straßenseite fahren (Ausfluss aus der StVO-Novelle vom 01.01.2017).
Radfahrende dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen. Ebenso darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand oder die Verkehrssituation dies erfordert (§ 23 III StVO).
§ 28 I StVO gestattet, dass ausschließlich Hunde von Radfahrenden geführt werden dürfen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht und eine gehörige Portion Übung verlangt. Es kommt häufiger vor, dass Hunde, die bei besonderen Verkehrssituationen falsch reagieren, sich und ihr radfahrenden Hundeführer in Verkehrsunfälle verwickeln.
Radfahrende haben das Recht, einen vorhandenen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt hierbei auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand des Seitenstreifens an.
Nach § 18 StVO dürfen Radfahrende nicht auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen fahren. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, wonach nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen.
Es besteht für Radfahrende zwar keine Schutzhelmtragepflicht, doch sollte jeder "Radler" aufgrund der aus der Benutzung eines Fahrrades z.B. wegen der gefahrenen Geschwindigkeit, daran denken, dass aufgrund des fehlenden Schutzes erhebliche Verletzungsgefahren, insbesondere im Kopfbereich, bestehen.
Auch Radfahrende müssen nüchtern ihr Fahrzeug durch den Straßenverkehr lenken. So wurde in den vergangenen Jahren durch entsprechende Urteile festgesetzt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrenden in der Regel bei 1,6 Promille (0,8 mg/l) beginnt. Auch hier ist die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge akut gefährdet. Aber auch ab 0,3 Promille droht schon Ungemach.
Nicht nur am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist es verboten, mit dem Handy zu telefonieren (§ 23 StVO), auch die Konzentration der Radfahrenden wird durch das Telefonieren während des Fahrens gestört. Außerdem müssen Radfahrende in der Regel beide Hände am Lenker haben, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.
Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen
Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241
gekennzeichnet ist. Radwege und Sonderwege, dienen der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung. Grundsätzlich haben Radfahrende den rechten Radweg zu benutzen. Den linken Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser wie bereits erwähnt, für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist (§ 2 IV S. 2 StVO). Verläuft rechts kein Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.
Häufig wird beobachtet, das Radfahrende mit Rennrädern die vorgeschriebenen Radwege nicht benutzen. Grundsatz: die vorgenannten Radweg-Regelungen gelten für alle verwendeten Fahrräder.
Radfahrstreifen sind für Radfahrende reserviert. Radfahrende müssen Radfahrstreifen benutzen (Z. 237). Andere Fahrzeugführer dürfen diese nur zur Querung überfahren, z.B. zum Einparken auf nebenliegende Parkstreifen oder zur Zufahrt von Grundstücken etc.
Radfahrstreifen
Schutzstreifen für Radfahrende sind zur bevorzugten Nutzung durch Radfahrende vorgesehen. Andere Fahrzeugführer sollen außerhalb des Schutzstreifens fahren, jedoch ist die Benutzung des Schutzstreifens im Bedarfsfall gestattet.
Schutzstreifen für Radfahrende
Radfahrende dürfen nicht über Fußgängerüberwege (sog. Zebrastreifen) nach § 26 StVO fahren. Sie müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben. Am Fußgängerüberweg haben nur zu Fußgehende, sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die Vorrechte nach § 26 StVO.
Radfahrende dürfen eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße nur in die dafür vorgesehene Fahrtrichtung befahren. Wollen Sie die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung benutzen, müssen Sie ihr Fahrrad als Fußgänger auf einem Gehweg schieben. In Schwandorf hält sich seit Jahren hartnäckig das Gerücht, die Friedrich-Ebert-Straße dürfe als Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung von Radfahrern befahren werden. Hiermit wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist. In der Friedrich-Ebert-Straße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren ist aufgrund der einmündenden Straßen Bahnhofstraße und Schwaigerstraße sehr gefährlich, da die einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund der vorhandenen Beschilderung nicht damit rechnen, dass von links ein Fahrzeug kommen kann.
Es kommt aber nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad muss, wie in der unten dargestellten Weise ausgerüstet sind, um die Verkehrssicherheit durch Erkennbarkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen.
In § 23 I StVO ist geregelt, dass alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrrades auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sind müssen.